OGVE 2018/19 Nr. 3 Art. 641 Abs. 2 und Art. 684 ZGB Abgrenzung der beiden Schutznormen. Überschreitet eine Spundwand mit dahinterliegenden Aufschüttungen die Grundstücksgrenze, so hat der von der Einwirkung betroffene Grundeigentümer Anspr
Erwägungen (11 Absätze)
E. 2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt falsch festgestellt. Er werde entgegen der vorinstanzlichen Argumentation durch die von den Berufungsbeklagten vorgenommenen Aufschüttungen sehr wohl in seinen Eigentumsrechten geschädigt, da die Aufschüttungen nicht nur bis an die Grundstücksgrenze ragten, sondern sich teilweise auf seinem Grundstück befinden würden. Es möge zwar sein, dass er die Aufschüttungen bis zur Grenze zu dulden habe, aber mit Sicherheit nicht über die Grenze hinaus auf sein eigenes Grundstück.
E. 2.2 Die Berufungsbeklagten entgegnen, sie hätten stets geltend gemacht, dass sie auf ihrem Grundstück keine Aufschüttungen vorgenommen, sondern vor rund 40 Jahren eine Geröll- und Steinsicherung angebracht hätten. Wenn sie tatsächlich Aufschüttungen vorgenommen hätten, so hätten sie dafür nicht einzelne Steine verwendet, sondern wie der Berufungskläger selbst diese Aufschüttungen mit einem (Beton-)Fundament gesichert. Es sei nicht erwiesen, dass Aufschüttungen vorgenommen worden seien, diesbezüglich sei der angefochtene Entscheid aktenwidrig. Da keine Aufschüttung vorgenommen worden sei, könne auch keine solche rückversetzt werden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst das Fundament der an der Parzellengrenze stehenden Stützmauer über die Grundstücksgrenze hinaus auf ihre Parzelle gebaut habe. Die Behauptung, dieser Betonsockel sei von ihnen (den Berufungsbeklagten) erstellt worden, sei im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht worden und sei daher ein unzulässiges Novum. Der Berufungskläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er selber das Betonfundament der Stützmauer über die Grenze hinaus gebaut habe, die Mauer selbst viel zu hoch sei und ein Teil seiner Terrasse einen unzulässigen Unterabstand zur Grenze aufweise, und er nun nach über 40 Jahren bemängle, die Hangsicherung durch Spundwände verletze seine Eigentumsrechte. Der Berufungskläger habe kein aktuelles Interesse an der Rückversetzung der Spundwände, er kenne die Verhältnisse seit 40 Jahren und könne den entsprechenden Bereich der Parzelle gar nicht selber nutzen. Er habe entsprechend auch nie angegeben, was er mit der Beseitigung der angeblichen Eigentumsbeschränkung konkret bezwecke.
E. 2.3 Der Kantonsgerichtspräsident hielt im angefochtenen Entscheid fest, es habe anlässlich des Augenscheins festgestellt werden können, dass die Beklagten ihr Grundstück zur klägerischen Mauer hin aufgeschüttet hätten, um die starke Neigung ihres Grundstückes auszugleichen. Es könne sich dabei um eine Böschung gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG handeln, die die einschlägigen Bauvorschriften verletzen könnte. Da der Kläger jedoch eine Mauer unmittelbar an der Grenze errichtet habe, werde die Nutzbarkeit seines Grundstücks nicht weiter beeinträchtigt, womit eine abschliessende Beurteilung offenbleiben könne. Hierzu ist auf die den Akten beiliegenden Fotos hinzuweisen, auf denen ersichtlich ist, dass die Spundwände, die unbestritten von den Berufungsbeklagten erstellt wurden, hinterfüllt sind. Dies wird insbesondere dadurch ersichtlich, dass die Berufungsbeklagten im steil abfallenden Gelände eine waagrecht stehende Baute (Unterstand) erstellen konnten, die sie mittlerweile wieder entfernt haben. Ob die Hinterfüllung der Spundmauern durch einen natürlichen Abrutsch des Hanges entstanden ist, wie es die Berufungsbeklagten geltend machen, oder ob sie diese selbst erstellt haben, macht keinen Unterschied. Da sie die Spundwände erstellt haben, sind auch sie dafür verantwortlich, wenn dahinter Bodenmaterial aufgehäuft/aufgeschüttet wird, sei es durch natürliche Begebenheiten oder menschliches Zutun.
E. 3 Art. 641 Abs. 2 ZGB räumt dem Eigentümer unter anderem das Recht ein, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Die Abwehrklage des Eigentümers kann sich gegen jeden Störer richten, namentlich auch gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Nach der Rechtsprechung fallen Eigentumsbeeinträchtigungen von Nachbarn indessen nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 641 Abs. 2 ZGB, wenn es sich um direkte Beeinträchtigungen handelt, das heisst wenn der Nachbar unmittelbar in die Substanz des klägerischen Grundstücks eingreift (BGE 131 III 505 E. 5.1 mit Hinweisen). Ist die Beeinträchtigung hingegen nur die mittelbare (indirekte) Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt, liegt eine Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB vor. Gemäss dieser Vorschrift ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Absatz 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Absatz 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b).
E. 4.1 Anhand der aktenkundigen Fotografien lässt sich feststellen, dass im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nr. X und Nr. Y ein Betonsockel erstellt wurde. Nicht erkennbar ist, wer diesen Sockel erstellt hat. Der Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagten hätten diesen erstellt, diese hingegen stellen sich auf den Standpunkt, es sei der Berufungskläger selbst gewesen, der den Sockel gegossen habe. Keine der Parteien bietet für ihre diesbezüglichen Behauptungen Beweismittel an, sodass sich diese Frage nicht klären lässt. Da der Berufungskläger vorliegend beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), kann aufgrund der Beweislosigkeit nicht zu seinen Gunsten entschieden werden. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass er selbst den Betonsockel erstellt hat und daher keine Rückversetzung durch die Berufungsbeklagten verlangen kann. Ob er die entsprechende Rüge überhaupt rechtzeitig vorgebracht hat, was von den Berufungsbeklagten bestritten wird, kann unter diesen Umständen offenbleiben.
E. 4.2 Weiter kann den Fotografien entnommen werden, dass die Berufungsbeklagten eine Spundwand bis zur Mauer/Terrassenabschluss auf dem Grundstück des Berufungsklägers gezogen haben, welche gemäss markiertem Grenzstein die Grundstücksgrenze überschreitet, da der Berufungskläger die Mauer nicht direkt auf der Grundstücksgrenze, sondern leicht zurückversetzt erstellt hat. Die Grenzüberschreitung wird von den Berufungsbeklagten nicht bestritten. Ob die Berufungsbeklagten diese Spundwand aus eigenem Antrieb erstellt haben, oder ob sie auf Begehren eines Dritten (der ehemaligen Eigentümerin der südlich angrenzenden Parzelle) erstellt wurde, wie sie geltend machen, spielt keine Rolle. Da diese Spundwand, und damit die dahinterliegenden Aufschüttungen (vgl. dazu vorne E. 2.3), die Grundstücksgrenze überschreiten, wird der Berufungskläger in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt. Da es sich um direkte Einwirkungen handelt, ist ein Anwendungsfall von Art. 641 Abs. 2 ZGB gegeben.
E. 4.3 Hierzu ist allerdings zu bedenken, dass diese Spundwand (und die dahinterliegende Aufschüttung) gemäss unbestrittenen Angaben der Berufungsbeklagten bereits vor 40 Jahren erstellt wurde. Da der Berufungskläger seine Terrasse und die dazugehörige Stütz-/Abschlussmauer knapp vor die Grundstücksgrenze gesetzt hat, wäre der Geländestreifen von wenigen Zentimetern Breite auch bei einer Entfernung der Spundwand und der Aufschüttung nicht sinnvoll nutzbar. Die Rückversetzung der Spundwand und der Aufschüttung würde ihm daher keinerlei Vorteil bereiten, den Berufungsbeklagten jedoch Kosten verursachen. Es ist daher zu prüfen, ob die Begehren des Berufungsklägers rechtsmissbräuchlich sind.
E. 5.1 Der Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB richtet sich gegen jede Art der Einwirkung. Ob der Nachteil im Verhältnis zu den Kosten, die der Störer zu seiner Beseitigung aufwenden muss, als geringfügig anzusehen ist, spielt dabei unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich keine Rolle, lässt doch Art. 641 ZGB für derartige Abwägungen keinen Raum (vgl. BGE 68 II 369 E. 4). Geht es wie hier um einen Anspruch auf ein Tun bzw. Unterlassen, betrachtet die Lehre ein krasses Missverhältnis der Interessen bzw. ein fehlendes oder ungenügendes Interesse eines an sich zustehenden Rechts, als einen möglichen Rechtsmissbrauchstatbestand (Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, 2003, Art. 2 N. 93 und 97 ff.; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 2 ZGB N. 39 und 41; Hans Merz, Berner Kommentar, 1966, Art. 2 ZGB N. 373 ff.; Max Baumann, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 2 ZGB N. 303). Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel das formelle Recht zu schützen (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 2 ZGB N. 90; Merz, a.a.O., Art. 2 ZGB N. 40 ); je mehr das zu schützende formelle Recht absolute Geltung beansprucht, desto restriktiver muss Rechtsmissbrauch angenommen werden. Das gilt insbesondere für das absolute Recht auf Eigentum; so ist z.B. mit Merz festzuhalten, dass die genaue Herstellung der Grenze auch für eine kleine Fläche an sich ein legitimes Interesse darstellt (Merz, a.a.O., Art. 2 ZGB N. 376 am Ende). Dennoch ist auch bei Eigentumsstörungen Rechtsmissbrauch in der Form eines krassen Missverhältnisses der Interessen denkbar: Dies wird etwa beim Grundeigentümer bejaht, der Kleinkonstruktionen auf einem Geländestreifen von 2 bis 5 cm Breite (ZBJV 93 [1957] S. 439 ff., zit. bei Merz a.a.O., N. 376 am Ende) oder eine rechtswidrige Mauer entfernen lassen möchte, die unmittelbar vor einer rechtmässigen zweiten Mauer liegt (BGE 40 II 335 E. 2, zit. bei Merz a.a.O., N. 377).
E. 5.2 Bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist zu fragen, ob und inwieweit das Verhalten der Gegenpartei sich auf deren Recht auswirkt, rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Partei zu rügen. Nach der im öffentlichen Recht vertretenen Auffassung kann sich z.B. auch ein Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat (BGE 132 II 21 E. 6.4). Diese Regel, die im Verhältnis zwischen der öffentlichen Hand und Privaten Geltung beansprucht, lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf das vom Privatrecht beherrschte Verhältnis zwischen zwei Privaten übertragen. Im Privatrecht verweigert die Lehre vielmehr dem Schuldner die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt der Berufung auf eigenes Unrecht, wenn zurechenbare Nachlässigkeit die Pflichtverletzung mitbewirkt hat (Merz, a.a.O., N. 387 und N. 540 ff. zu Art. 2 ZGB) oder wenn widerrechtliches Verhalten ausnahmsweise einer Rechtsausübung zugrunde liegt (Merz, a.a.O., N. 550). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Berufungsbeklagten, sollten sie denn bösgläubig sein, sich grundsätzlich nicht auf angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers berufen können, um dessen Eigentumsfreiheitsklage erfolgreich zu begegnen. Bösgläubig ist, wer in vollem Unrechtsbewusstsein eine bestimmte Handlung vornimmt oder bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 3 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2).
E. 5.3 Die Grundstücksgrenze ist im vorliegenden Fall anhand des Grenzsteins klar zu erkennen. Den Berufungsbeklagten musste zudem bewusst sein, dass sie die Grundstücksgrenze mit dem Erstellen der Spundwand und der dahinterliegenden Aufschüttung nicht überschreiten dürfen. Dass sie glaubten, zur Erstellung der Spundwand die Grundstücksgrenze überschreiten zu dürfen, oder keine Kenntnis über den genauen Grenzverlauf hatten, machen die Berufungsbeklagten selber nicht geltend. Dementsprechend waren sie nicht gutgläubig, als sie die Spundwand und die Aufschüttungen errichteten und können sich rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers berufen. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger die Eigentumsverletzung während über 40 Jahren geduldet hat. In einem solchen Fall, in dem nicht nur der zu gewinnende Vorteil des Gläubigers gegenüber den Kosten und dem Aufwand des Schuldners in einem massiven Ungleichgewicht steht, sondern die Rechtsverletzung auch weit über die Ersitzungsfrist (Art. 662 ZGB) hinaus geduldet wurde, erschiene es unangemessen, dem Berufungskläger zu folgen und die Berufungsbeklagten zur Rückversetzung der Spundwände und der dahinterliegenden Aufschüttungen zu verpflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Entsprechend ist das Verhalten des Berufungsklägers aufgrund der langen Zeitdauer trotz der Bösgläubigkeit der Berufungsbeklagten beim Erstellen der Spundwand als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Rechtsmissbräuchlichen Begehren ist keine Folge zu leisten (Art. 2 Abs. 2 ZGB).
E. 6.1 Zusammenfassend hat der Kantonsgerichtspräsident II im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht beachtet, dass die Berufungsbeklagten eine Spundwand sowie die dahinterliegende Aufschüttung teilweise auf dem Grundstück des Berufungsklägers erstellt haben. Das Begehren des Berufungsklägers, die Spundwand und die Aufschüttung sei zurückzuversetzen, ist allerdings aufgrund der nur wenigen Zentimeter Grenzüberschreitung, der nahe an der Grundstückgrenze stehenden Mauer und des langen Duldungszeitraums von über 40 Jahren rechtsmissbräuchlich und daher abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte grundstück verhalten mauer grenze entscheid eigentümer eigentum rechtsmissbrauch verhältnis zwischen störer schaden vorteil widerrechtlichkeit geschädigter benutzung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 Art.3 Art.8 Art.641 Art.662 Art.679 Art.684 Weitere Urteile BGer 5A_655/2010 OGVE 2018/19 Nr. 3 Leitentscheide BGE 132-II-21 40-II-335 119-II-411 131-III-505 68-II-369
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
OGVE 2018/19 Nr. 3 Art. 641 Abs. 2 und Art. 684 ZGB Abgrenzung der beiden Schutznormen. Überschreitet eine Spundwand mit dahinterliegenden Aufschüttungen die Grundstücksgrenze, so hat der von der Einwirkung betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung. Der Störer, der bösgläubig handelte, kann sich grundsätzlich nicht auf rechtsmissbräuchliches Verhalten des Eigentümers berufen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der sich rechtsmissbräuchlich auf sein Eigentum berufende Eigentümer zusätzlich die Eigentumsverletzung weit über die Ersitzungsfrist hinaus geduldet hat. Entscheid des Obergerichts vom 19. Dezember 2018 (ZG 18/015). Aus den Erwägungen: 2. 2.1 Der Berufungskläger macht geltend, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt falsch festgestellt. Er werde entgegen der vorinstanzlichen Argumentation durch die von den Berufungsbeklagten vorgenommenen Aufschüttungen sehr wohl in seinen Eigentumsrechten geschädigt, da die Aufschüttungen nicht nur bis an die Grundstücksgrenze ragten, sondern sich teilweise auf seinem Grundstück befinden würden. Es möge zwar sein, dass er die Aufschüttungen bis zur Grenze zu dulden habe, aber mit Sicherheit nicht über die Grenze hinaus auf sein eigenes Grundstück. 2.2 Die Berufungsbeklagten entgegnen, sie hätten stets geltend gemacht, dass sie auf ihrem Grundstück keine Aufschüttungen vorgenommen, sondern vor rund 40 Jahren eine Geröll- und Steinsicherung angebracht hätten. Wenn sie tatsächlich Aufschüttungen vorgenommen hätten, so hätten sie dafür nicht einzelne Steine verwendet, sondern wie der Berufungskläger selbst diese Aufschüttungen mit einem (Beton-)Fundament gesichert. Es sei nicht erwiesen, dass Aufschüttungen vorgenommen worden seien, diesbezüglich sei der angefochtene Entscheid aktenwidrig. Da keine Aufschüttung vorgenommen worden sei, könne auch keine solche rückversetzt werden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger selbst das Fundament der an der Parzellengrenze stehenden Stützmauer über die Grundstücksgrenze hinaus auf ihre Parzelle gebaut habe. Die Behauptung, dieser Betonsockel sei von ihnen (den Berufungsbeklagten) erstellt worden, sei im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht worden und sei daher ein unzulässiges Novum. Der Berufungskläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er selber das Betonfundament der Stützmauer über die Grenze hinaus gebaut habe, die Mauer selbst viel zu hoch sei und ein Teil seiner Terrasse einen unzulässigen Unterabstand zur Grenze aufweise, und er nun nach über 40 Jahren bemängle, die Hangsicherung durch Spundwände verletze seine Eigentumsrechte. Der Berufungskläger habe kein aktuelles Interesse an der Rückversetzung der Spundwände, er kenne die Verhältnisse seit 40 Jahren und könne den entsprechenden Bereich der Parzelle gar nicht selber nutzen. Er habe entsprechend auch nie angegeben, was er mit der Beseitigung der angeblichen Eigentumsbeschränkung konkret bezwecke. 2.3 Der Kantonsgerichtspräsident hielt im angefochtenen Entscheid fest, es habe anlässlich des Augenscheins festgestellt werden können, dass die Beklagten ihr Grundstück zur klägerischen Mauer hin aufgeschüttet hätten, um die starke Neigung ihres Grundstückes auszugleichen. Es könne sich dabei um eine Böschung gemäss Art. 43 Abs. 3 BauG handeln, die die einschlägigen Bauvorschriften verletzen könnte. Da der Kläger jedoch eine Mauer unmittelbar an der Grenze errichtet habe, werde die Nutzbarkeit seines Grundstücks nicht weiter beeinträchtigt, womit eine abschliessende Beurteilung offenbleiben könne. Hierzu ist auf die den Akten beiliegenden Fotos hinzuweisen, auf denen ersichtlich ist, dass die Spundwände, die unbestritten von den Berufungsbeklagten erstellt wurden, hinterfüllt sind. Dies wird insbesondere dadurch ersichtlich, dass die Berufungsbeklagten im steil abfallenden Gelände eine waagrecht stehende Baute (Unterstand) erstellen konnten, die sie mittlerweile wieder entfernt haben. Ob die Hinterfüllung der Spundmauern durch einen natürlichen Abrutsch des Hanges entstanden ist, wie es die Berufungsbeklagten geltend machen, oder ob sie diese selbst erstellt haben, macht keinen Unterschied. Da sie die Spundwände erstellt haben, sind auch sie dafür verantwortlich, wenn dahinter Bodenmaterial aufgehäuft/aufgeschüttet wird, sei es durch natürliche Begebenheiten oder menschliches Zutun. 3. Art. 641 Abs. 2 ZGB räumt dem Eigentümer unter anderem das Recht ein, jede ungerechtfertigte Einwirkung in sein Eigentum abzuwehren. Die Abwehrklage des Eigentümers kann sich gegen jeden Störer richten, namentlich auch gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Nach der Rechtsprechung fallen Eigentumsbeeinträchtigungen von Nachbarn indessen nur dann in den Anwendungsbereich von Art. 641 Abs. 2 ZGB, wenn es sich um direkte Beeinträchtigungen handelt, das heisst wenn der Nachbar unmittelbar in die Substanz des klägerischen Grundstücks eingreift (BGE 131 III 505 E. 5.1 mit Hinweisen). Ist die Beeinträchtigung hingegen nur die mittelbare (indirekte) Folge davon, dass der Nachbar sein Eigentumsrecht auf seinem eigenen Grundstück ausübt, liegt eine Einwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB vor. Gemäss dieser Vorschrift ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten (Absatz 1). Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung oder Tageslicht (Absatz 2). Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB). In den Anwendungsbereich der übermässigen Einwirkungen gemäss Art. 684 ZGB fällt alles, was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise. Nicht erforderlich ist, dass die Einwirkung direkt vom Grundstück ausgeht; es genügt, wenn sie als Folge einer bestimmten Benutzung oder Bewirtschaftung erscheint, auch wenn die Störungsquelle ausserhalb des Grundstücks liegt (BGE 119 II 411 E. 4b). 4. 4.1 Anhand der aktenkundigen Fotografien lässt sich feststellen, dass im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen den Parzellen Nr. X und Nr. Y ein Betonsockel erstellt wurde. Nicht erkennbar ist, wer diesen Sockel erstellt hat. Der Berufungskläger behauptet, die Berufungsbeklagten hätten diesen erstellt, diese hingegen stellen sich auf den Standpunkt, es sei der Berufungskläger selbst gewesen, der den Sockel gegossen habe. Keine der Parteien bietet für ihre diesbezüglichen Behauptungen Beweismittel an, sodass sich diese Frage nicht klären lässt. Da der Berufungskläger vorliegend beweisbelastet ist (Art. 8 ZGB), kann aufgrund der Beweislosigkeit nicht zu seinen Gunsten entschieden werden. Es ist dementsprechend davon auszugehen, dass er selbst den Betonsockel erstellt hat und daher keine Rückversetzung durch die Berufungsbeklagten verlangen kann. Ob er die entsprechende Rüge überhaupt rechtzeitig vorgebracht hat, was von den Berufungsbeklagten bestritten wird, kann unter diesen Umständen offenbleiben. 4.2 Weiter kann den Fotografien entnommen werden, dass die Berufungsbeklagten eine Spundwand bis zur Mauer/Terrassenabschluss auf dem Grundstück des Berufungsklägers gezogen haben, welche gemäss markiertem Grenzstein die Grundstücksgrenze überschreitet, da der Berufungskläger die Mauer nicht direkt auf der Grundstücksgrenze, sondern leicht zurückversetzt erstellt hat. Die Grenzüberschreitung wird von den Berufungsbeklagten nicht bestritten. Ob die Berufungsbeklagten diese Spundwand aus eigenem Antrieb erstellt haben, oder ob sie auf Begehren eines Dritten (der ehemaligen Eigentümerin der südlich angrenzenden Parzelle) erstellt wurde, wie sie geltend machen, spielt keine Rolle. Da diese Spundwand, und damit die dahinterliegenden Aufschüttungen (vgl. dazu vorne E. 2.3), die Grundstücksgrenze überschreiten, wird der Berufungskläger in seinen Eigentumsrechten eingeschränkt. Da es sich um direkte Einwirkungen handelt, ist ein Anwendungsfall von Art. 641 Abs. 2 ZGB gegeben. 4.3 Hierzu ist allerdings zu bedenken, dass diese Spundwand (und die dahinterliegende Aufschüttung) gemäss unbestrittenen Angaben der Berufungsbeklagten bereits vor 40 Jahren erstellt wurde. Da der Berufungskläger seine Terrasse und die dazugehörige Stütz-/Abschlussmauer knapp vor die Grundstücksgrenze gesetzt hat, wäre der Geländestreifen von wenigen Zentimetern Breite auch bei einer Entfernung der Spundwand und der Aufschüttung nicht sinnvoll nutzbar. Die Rückversetzung der Spundwand und der Aufschüttung würde ihm daher keinerlei Vorteil bereiten, den Berufungsbeklagten jedoch Kosten verursachen. Es ist daher zu prüfen, ob die Begehren des Berufungsklägers rechtsmissbräuchlich sind. 5. 5.1 Der Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsstörung gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB richtet sich gegen jede Art der Einwirkung. Ob der Nachteil im Verhältnis zu den Kosten, die der Störer zu seiner Beseitigung aufwenden muss, als geringfügig anzusehen ist, spielt dabei unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs grundsätzlich keine Rolle, lässt doch Art. 641 ZGB für derartige Abwägungen keinen Raum (vgl. BGE 68 II 369 E. 4). Geht es wie hier um einen Anspruch auf ein Tun bzw. Unterlassen, betrachtet die Lehre ein krasses Missverhältnis der Interessen bzw. ein fehlendes oder ungenügendes Interesse eines an sich zustehenden Rechts, als einen möglichen Rechtsmissbrauchstatbestand (Hausheer/Jaun, Die Einleitungsartikel des ZGB, 2003, Art. 2 N. 93 und 97 ff.; Heinrich Honsell, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, Art. 2 ZGB N. 39 und 41; Hans Merz, Berner Kommentar, 1966, Art. 2 ZGB N. 373 ff.; Max Baumann, Zürcher Kommentar, 1998, Art. 2 ZGB N. 303). Allerdings ist offenbarer Rechtsmissbrauch nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifel das formelle Recht zu schützen (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 2 ZGB N. 90; Merz, a.a.O., Art. 2 ZGB N. 40 ); je mehr das zu schützende formelle Recht absolute Geltung beansprucht, desto restriktiver muss Rechtsmissbrauch angenommen werden. Das gilt insbesondere für das absolute Recht auf Eigentum; so ist z.B. mit Merz festzuhalten, dass die genaue Herstellung der Grenze auch für eine kleine Fläche an sich ein legitimes Interesse darstellt (Merz, a.a.O., Art. 2 ZGB N. 376 am Ende). Dennoch ist auch bei Eigentumsstörungen Rechtsmissbrauch in der Form eines krassen Missverhältnisses der Interessen denkbar: Dies wird etwa beim Grundeigentümer bejaht, der Kleinkonstruktionen auf einem Geländestreifen von 2 bis 5 cm Breite (ZBJV 93 [1957] S. 439 ff., zit. bei Merz a.a.O., N. 376 am Ende) oder eine rechtswidrige Mauer entfernen lassen möchte, die unmittelbar vor einer rechtmässigen zweiten Mauer liegt (BGE 40 II 335 E. 2, zit. bei Merz a.a.O., N. 377). 5.2 Bei der Prüfung der Rechtsmissbräuchlichkeit eines Verhaltens ist zu fragen, ob und inwieweit das Verhalten der Gegenpartei sich auf deren Recht auswirkt, rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Partei zu rügen. Nach der im öffentlichen Recht vertretenen Auffassung kann sich z.B. auch ein Bauherr auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen, der nicht gutgläubig gehandelt hat (BGE 132 II 21 E. 6.4). Diese Regel, die im Verhältnis zwischen der öffentlichen Hand und Privaten Geltung beansprucht, lässt sich indes nicht ohne Weiteres auf das vom Privatrecht beherrschte Verhältnis zwischen zwei Privaten übertragen. Im Privatrecht verweigert die Lehre vielmehr dem Schuldner die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung aus dem Gesichtspunkt der Berufung auf eigenes Unrecht, wenn zurechenbare Nachlässigkeit die Pflichtverletzung mitbewirkt hat (Merz, a.a.O., N. 387 und N. 540 ff. zu Art. 2 ZGB) oder wenn widerrechtliches Verhalten ausnahmsweise einer Rechtsausübung zugrunde liegt (Merz, a.a.O., N. 550). Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass die Berufungsbeklagten, sollten sie denn bösgläubig sein, sich grundsätzlich nicht auf angeblich rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers berufen können, um dessen Eigentumsfreiheitsklage erfolgreich zu begegnen. Bösgläubig ist, wer in vollem Unrechtsbewusstsein eine bestimmte Handlung vornimmt oder bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte (Art. 3 Abs. 3 ZGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2). 5.3 Die Grundstücksgrenze ist im vorliegenden Fall anhand des Grenzsteins klar zu erkennen. Den Berufungsbeklagten musste zudem bewusst sein, dass sie die Grundstücksgrenze mit dem Erstellen der Spundwand und der dahinterliegenden Aufschüttung nicht überschreiten dürfen. Dass sie glaubten, zur Erstellung der Spundwand die Grundstücksgrenze überschreiten zu dürfen, oder keine Kenntnis über den genauen Grenzverlauf hatten, machen die Berufungsbeklagten selber nicht geltend. Dementsprechend waren sie nicht gutgläubig, als sie die Spundwand und die Aufschüttungen errichteten und können sich rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Berufungsklägers berufen. Allerdings ist vorliegend zu beachten, dass der Berufungskläger die Eigentumsverletzung während über 40 Jahren geduldet hat. In einem solchen Fall, in dem nicht nur der zu gewinnende Vorteil des Gläubigers gegenüber den Kosten und dem Aufwand des Schuldners in einem massiven Ungleichgewicht steht, sondern die Rechtsverletzung auch weit über die Ersitzungsfrist (Art. 662 ZGB) hinaus geduldet wurde, erschiene es unangemessen, dem Berufungskläger zu folgen und die Berufungsbeklagten zur Rückversetzung der Spundwände und der dahinterliegenden Aufschüttungen zu verpflichten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_655/2010 vom 5. Mai 2011, E. 2.1, mit Hinweisen). Entsprechend ist das Verhalten des Berufungsklägers aufgrund der langen Zeitdauer trotz der Bösgläubigkeit der Berufungsbeklagten beim Erstellen der Spundwand als rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Rechtsmissbräuchlichen Begehren ist keine Folge zu leisten (Art. 2 Abs. 2 ZGB). 6. 6.1 Zusammenfassend hat der Kantonsgerichtspräsident II im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht nicht beachtet, dass die Berufungsbeklagten eine Spundwand sowie die dahinterliegende Aufschüttung teilweise auf dem Grundstück des Berufungsklägers erstellt haben. Das Begehren des Berufungsklägers, die Spundwand und die Aufschüttung sei zurückzuversetzen, ist allerdings aufgrund der nur wenigen Zentimeter Grenzüberschreitung, der nahe an der Grundstückgrenze stehenden Mauer und des langen Duldungszeitraums von über 40 Jahren rechtsmissbräuchlich und daher abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist dementsprechend zu bestätigen. de| fr | it Schlagworte grundstück verhalten mauer grenze entscheid eigentümer eigentum rechtsmissbrauch verhältnis zwischen störer schaden vorteil widerrechtlichkeit geschädigter benutzung Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZGB: Art.2 Art.3 Art.8 Art.641 Art.662 Art.679 Art.684 Weitere Urteile BGer 5A_655/2010 OGVE 2018/19 Nr. 3 Leitentscheide BGE 132-II-21 40-II-335 119-II-411 131-III-505 68-II-369